Ihr Vertrauen ist unsere Verantwortung

Kontakt :  0911 569 587 18


News/Blog zur Aufzugstechnik

Die zwölf wichtigen Regeln für Betreiber

Die zwölf wichtigen Regeln für Betreiber

1. Eine aktuelle Gefährdungsbeurteilung der Aufzugsanlage. Sie kann von einem neutralen Fachplaner, der Wartungsfirma oder einer ZÜS (Dekra, TÜV, GTÜ, etc.) durchgeführt werden.

2. Sollten Abweichungen zum Stand der Technik festgestellt werden, besprechen Betreiber diese am besten mit einem unabhängigen Fachplaner oder Berater.

3. Eine Notrufaufschaltung – am besten von der gleichen Firma, die die Wartung durchführt. Achten Sie darauf, dass der Vertrag für den Notruf und die Wartung möglichst von der gleichen Firma sind und die gleiche Laufzeit haben. Die Nachrüstung eines Notrufes ist übrigens bis Ende 2020 Pflicht.

4. Einen aktuellen und anlagenspezifischen Notfallplan. Stimmen zum Beispiel die Telefonnummern vom Hausmeister, Notdienst, etc. noch?

5. Eine regelmäßige Begehung und Dokumentation durch eine Beauftragte Person (so heißt der Aufzugswärter heute). Eine Vorlage für die Dokumentation kann man oft bei der ZÜS herunterladen. Auch die Wartungsfirmen und jede professionelle Aufzugsberatungsfirma bieten sie kostenlos an.

6. Die Durchführung der Haupt- und Zwischenprüfungen durch eine ZÜS. Betreiber sollten darauf achten, dass eine aktuelle Prüfplakette am Aufzug angebracht wird.

7. Wichtig ist die Bildung von Rücklagen für Instandhaltungen. Die Höhe hängt vom Alter des Aufzugs und der Beanspruchung der Anlage ab.

8. Ein ganz wichtiges Thema ist der Zugang zur Anlage. Häufig haben selbst die Hausmeister oder Hausverwaltung keinen Zugang zum Maschinenraum. Betreiber sollten dafür sorgen, dass sie einen Zugangsschlüssel zu ihrem eigenen Maschinenraum besitzen.

9. Im Gegenzug sollte darauf geachtet werden, dass nur befugte Personen Zugang haben. Hin und wieder steht ein Maschinenraum offen oder der Schlüssel befindet sich in Griffweite. Das ist gefährlich! Was ist, wenn sich ein Kind in den Maschinenraum verirrt und in die Maschine greift?

10. Wichtig sind auch Kleinigkeiten: Ist ein passender Notbefreiungsschlüssel der Schachttüren vor Ort hinterlegt und erreichbar? Existiert eine aktuelle Notbefreiungsanleitung?

11. Es ist kaum zu glauben, was in den Jahrzehnten des Betriebes an einer Aufzugsanlage alles verloren gehen kann, vergilbt oder weggeschmissen wird oder dazukommt. Gar nicht so selten wird der Maschinenraum zum Lagerraum für Fahrräder, Matratzen oder auch Aquarien ... Betreiber sollten darauf achten, dass gerade bei Maschinenräumen mit Fenster die Unterlagen gut verschlossen sind.

12. Und ganz wichtig: Betreiber sollten ihre Mitarbeiter und Aufzugswärter regelmäßig an der Aufzugsanlage schulen. Die Wartungsfirma wird dabei gerne behilflich sein.

Quelle: https://www.lift-journal.de/aktuell/welche-pflichten-haben-aufzugsbetreiber (Abgerufen am 17.04.2024)

Aufzugserneuerung mit Fachplaner?!

Aufzugserneuerung mit Fachplaner?!

Mehrwert durch Fachplanung

Es ist oft dieselbe Geschichte: Der Aufzug der verwalteten WEG ist in die Jahre gekommen. Der seit Langem offensichtliche Modernisierungsbedarf wurde aus Kostengründen immer wieder nach hinten geschoben. Jetzt macht die Anlage plötzlich gehäuft Ärger oder stellt ganz den Dienst ein. Um den Aufzug dann wieder zur Verfügung zu haben, steht oft eine langwierige und überteuerte Instandsetzung ins Haus, was man bei alten Aufzüge nicht selten als reines Geldverbrennen bezeichnen kann. Oder man steuert endlich die umfassende Modernisierung an. Und dann hören Verwalter nicht selten von den Eigentümern: „Machen Sie mal, schließlich zahlen wir Sie ja dafür!“ Aber kann ein Verwalter ohne Hilfe eines Spezialisten überhaupt die Modernisierung eines Aufzugs umsetzen? Schließlich können Hausverwalter unmöglich detailliertes Fachwissen in allen Bereichen der Haustechnik haben, mit denen sie in ihrem Geschäftsfeld tagtäglich konfrontiert werden.

Eine vernünftige Vorplanung als Voraussetzung für eine erfolgreiche Ausschreibung Da stellen sich den Verwaltern von Anfang an doch allerhand Fragen: Was muss denn zum Beispiel an der Anlage eigentlich tatsächlich erneuert werden? Welche Bauteile kann man vielleicht noch behalten? Welche Anpassungen an den Stand der Technik sind erforderlich? Was ist an Maßnahmen unausweichlich, was sollte man aus technischer und wirtschaftlicher Sicht umsetzen? Was ist bloß als „nice to have“ einzustufen? Schon bei der sogenannten Vorplanung der Modernisierung von Aufzugsanlagen stellen sich für den Hausverwalter viele Fachfragen, die nur von einer fachkundigen Person solide beantwortet werden können. Denn neben der fachlich fundierten Bewertung des Anlagenzustands und der sich daraus ergebenden Maßnahmen müssen ja auch die aktuellen sicherheitstechnischen Anforderungen der einschlägigen Verordnungen berücksichtigt werden. Eigentlicher Ausschreibungsprozess mit vielen Fußangeln Aber auch beim weitergehenden Prozess – der Ausschreibung der entsprechenden Leistungen – steckt der Teufel doch allzu oft im Detail. Wie kommt man an aussagekräftige und vor allem vergleichbare Angebote? Wie stellt man sicher, dass man eine Anlage mit vernünftiger Qualität erhält, die für die nächsten zwei Jahrzehnte störungsfrei läuft? Wie kann man sicher sein, dass sich die Kosten für Wartung und Instandhaltung der Anlage für viele Jahre in einem angemessenen Rahmen bewegen? Wenn man die Leistungen bei der nächstbesten Aufzugsfirma anfragt, dann ist es durchaus möglich, dass nicht jede der oben genannten Fragen positiv beantwortet werden kann. Und nach einer teuren Modernisierung muss man ja für längere Zeit mit der Anlage, die man sich eingekauft hat, leben. Darum ist bei der Planung eines Aufzugs eine ganze Reihe von Fachfragen zu berücksichtigen, um einen langfristig störungsfreien und kostengünstigen Betrieb der Anlage zu gewährleisten. Nachfolgend finden sich dazu einige Beispiele: Kriterien für die fachgerechte Planung Herstellerneutrale (nicht „marktoffene“!) Komponenten sind in jedem Fall herstellergebundenen vorzuziehen. Ansonsten ist man von dem jeweiligen Hersteller für die Betriebsdauer der Anlage abhängig. Die Steuerung des Aufzugs darf nicht mit einer codierten Software vom Zugriff Dritter abgeschottet werden. Schließlich sollte es ohne Einschränkungen möglich sein, Gegenangebote für Wartung und Instandhaltung einzuholen. Es sollten anerkannte und bewährte Qualitätskomponenten Verwendung finden, da es sonst zum Teil schon zu Beginn der Betriebszeit zu Störungen kommen kann. Zudem ist dies für die langfristige Versorgung mit Ersatzteilen von Bedeutung. Die Leistungsfähigkeit der Anlage muss in einem angemessenen Verhältnis zu den Nutzungsbedingungen stehen, um einen langfristig verschleißarmen Betrieb zu garantieren. Zahlt sich die Einbeziehung eines Fachplaners aus? Natürlich bedeutet die Zuhilfenahme eines Fachplaners für Aufzugstechnik, dass sich die Kosten für das Modernisierungsprojekt erhöhen. Und das ist selbstredend bei den Eigentümern durchaus kein allzu beliebtes Thema. Andererseits vermag ein versierter Fachplaner mit seinen detaillierten Kenntnissen der Marktpreise für die Komponenten und die zu veranschlagenden Montagekosten zumeist bereits bei der Verhandlung von Angeboten die Kosten in nennenswertem Umfang zu minimieren. Zudem kann bei einer fach- und sachgerechten Planung einer Aufzugsmodernisierung häufig mit signifikanten Kosteneinsparungen für Wartung und Instandhaltung der Anlage gerechnet werden. Wenn man die lange Betriebszeit von Aufzügen und die Gesamtkosten (sog. Life Cycle Costing), die die Anlage über die gesamte Betriebsdauer verursacht, in Betracht zieht, rechnet sich die Zuhilfenahme des Fachmanns fast immer.

Quelle: https://bvi-magazin.de/artikel/aufzugsmodernisierung-fachplaner-0123/ (Abgerufen am 12.04.2024)

Offene oder geschlossene Aufzugssysteme

Offene oder geschlossene Aufzugssysteme

Aufzugssysteme in der Betrachtung:

Verschiedene Lösungen Da geht es vor allem um Ästhetik. Ein Triebwerksraum auf dem Dach kommt nicht infrage, denn er wird als hässlich wahrgenommen. Allerdings muss man fairerweise auch eingestehen, dass die Bauämter einen Triebwerksraum auf dem Dach ablehnen könnten, weil sonst die vorgeschriebene Höhe des Gebäudes überschritten werden kann.

In diesen Fällen gäbe es verschiedene Lösungen: Der Architekt könnte den Triebwerksraum unten oder oben neben die Anlage platzieren, einen hydraulischen Antrieb einplanen oder einen maschinenraumlosen Aufzug einsetzen. Hauptsache einfach Doch wozu so kompliziert, wenn es doch mit Aufzügen aus der Massenproduktion mit geschlossenen Systemen ganz leicht geht. Für den Architekten sind damit einige Vorteile verbunden: Ein Standardaufzug von diesen Herstellern ist meist günstig und macht wenig Arbeit, denn der Hersteller stellt ihn sogar inklusive Schachtplanung zur Verfügung. Hinzu kommt, dass dies dem Architekten nach seiner Honorarordnung auch eine leicht verdiente Zusatzeinnahme einbringt. Die Leidtragenden sind Fachplaner und Aufzugbauer, die keinen Standardaufzug mit geschlossenem System aus einer Hand, sondern einen Aufzug aus frei zusammengestellten Komponenten anbieten können. Problematisch wird es, wenn der spätere Betreiber des Aufzugs bei der Planung oder beim Baubeginn des Gebäudes noch gar nicht bekannt ist. Damit kann er nicht beeinflussen, welche Technik zum Einsatz kommt. Außerdem kann er nicht bewerten, ob er sich mit der Installation eines Aufzugs mit einem offenen System auf lange Sicht bessergestellt hätte. Denn in der Kalkulation des Architekten spielt nur der günstigere Herstellungspreis und nicht die Kosten des gesamten Lebenszyklus eine Rolle. Fazit aus Betreibersicht Bei geschlossenen Systemen ist der Betreiber bei der Wahl des Instandhaltungsunternehmens stark eingeschränkt. Die Folge: Er beziehungsweise die Mieter werden oftmals durch die höheren Kosten für den Betrieb der Aufzugsanlage belastet. Zwar sind die Errichtungskosten bei Aufzügen aus der Massenproduktion mit geschlossenem System um etwa 20 bis 30 Prozent niedriger. Die Instandhaltungskosten sind aber über die gesamte Lebenszeit der Anlage deutlich höher. Der Austausch von einzelnen Komponenten bei Aufzügen von der Stange ist schwierig und lohnt sich wirtschaftlich meistens nicht. Wer auf Nachhaltigkeit achtet und den Geldbeutel langfristig schonen will, sollte sich überlegen, ob er nicht doch die höheren Errichtungskosten einer Aufzugsanlage mit offener Systemarchitektur in Betracht zieht.

Quelle: https://www.lift-journal.de/betreiber/teure-freundschaft-architekten-und-die-geschlossenen-systeme (Abgerufen am 15.02.2024)

Cybersicherheit von Aufzugsanlagen

Cybersicherheit von Aufzugsanlagen

Cybersicherheit nach TRBS 1115 Teil 1

Die folgende Information richtet sich an Betreiber von Aufzugsanlagen und erläutert die Grundlagen zur Cybersicherheit.

Die zunehmende Digitalisierung und Vernetzung von Aufzugsanlagen führt dazu, dass die Wahrscheinlichkeit, Opfer eines Cyberangriffs zu werden, stetig zunimmt. Die im März 2023 vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales neu veröffentlichte Technische Regel für Betriebssicherheit TRBS 1115 Teil 1 „Cybersicherheit für sicherheitsrelevante Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen“ fordert den Betreiber von überwachungsbedürftigen Anlagen auf, seine Anlagen vor Cyberangriffen zu schützen und gegebenenfalls Maßnahmen festzulegen. Durch mögliche Cyberbedrohungen entstehen an Aufzugsanlagen neue Risiken und Eintrittswahrscheinlichkeiten für Gefährdungen. Somit sind alle Szenarien zu betrachten, die durch Cyberangriffe zu unsicheren Betriebszuständen führen können. Zu betrachten sind Komponenten mit Schnittstellen, die unter bestimmten Voraussetzungen angegriffen werden und damit zu unsicheren Zuständen führen können. Bei Aufzugsanlagen zählen hierzu im Besonderen sicherheitsgerichtete Mess-, Steuer- und Regel-Einrichtungen der Aufzugssteuerung, aber auch Notruf- bzw. Zwei-Wege-Kommunikationssysteme in Aufzugsanlagen. Durch unberechtigte Zugriffe können unsichere Betriebszustände dadurch ausgelöst werden, dass z. B.: Personen eingeschlossen werden, Notrufsysteme nicht funktionieren, Steuerungen manipuliert werden, Aufzüge ausfallen. Die Aufgabe der Zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) ist es, die sichere Verwendung der Aufzugsanlage unter den vorgegebenen Betriebsbedingungen im Rahmen einer wiederkehrenden Prüfung zu bewerten. Als Basis hierzu dienen die Anforderungen der Technischen Regeln für Betriebssicherheit (u.a. die TRBS 1115 Teil 1). In einem ersten Schritt wird durch die ZÜS geprüft, ob der Betreiber das Thema betrachtet hat und gegebenenfalls entsprechende Maßnahmen zur Cybersicherheit getroffen hat, diese plausibel und geeignet sind. Die Form der Betrachtung des Betreibers und der daraus eventuell abzuleitenden Maßnahmen, ist z. Z. nicht festgelegt, dies kann zum Beispiel in einer Gefährdungsbeurteilung oder einem separaten Dokument erfolgen. Woher weiß der Betreiber, ob seine Aufzugsanlage betroffen ist? Jeder Aufzug, der softwarebasierte Komponenten hat und eine Schnittstelle, wie z. B. bei einem Fernnotrufsystem, besitzt, muss durch geeignete Maßnahmen gegen Cyberangriffe geschützt werden. Welche Auswirkungen können Cyberangriffe an Aufzugsanlagen haben? Durch Cyberangriffe können sicherheitsrelevante Funktionen der Aufzugsanlage manipuliert werden. Wird zum Beispiel das Zwei-Wege-Kommunikationssystem deaktiviert, kann bei Personeneinschluss kein Notruf abgesetzt werden. Oder es werden Parameter der Steuerung so verändert, dass die Kabine nicht mehr bündig im Stockwerk hält und es zu einer Stolpergefahr beim Ein- und Aussteigen kommt. Neben Zwei-Wege-Kommunikationssystem und Steuerung können, je nach Ausführung, fast alle Komponenten der Aufzugsanlage durch Cyberangriffe bedroht sein. Welche rechtlichen Grundlagen gibt es? Grundlagen finden sich im Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG), in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und zur Konkretisierung in der Technischen Regel für Betriebssicherheit TRBS 1115 Teil 1 „Cybersicherheit für sicherheitsrelevante Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen“. (abrufbar hier). Wer führt die Prüfungen durch? Das Vorliegen der Dokumentation zur Cybersicherheit wird vom Sachverständigen der Zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) geprüft. Eine Bemerkung oder ein Mangel befindet sich auf der Prüfbescheinigung. Was muss getan werden? Die TRBS 1115 Teil 1 konkretisiert die Anforderungen aus der BetrSichV. Bei Einhaltung dieser Technischen Regeln kann der Betreiber davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Betreiber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen. Die Eignung der Maßnahmen und Vollständigkeit der Gefährdungen liegt in der Verantwortung des Betreibers. Diese Dokumente kann der Betreiber selbst oder mit Unterstützung eines Dritten erstellen.

Zunächst müssen alle Komponenten betrachtet und ermittelt werden, welche bzgl. Cyberbedrohungen relevant sind. Elektromechanische Komponenten, also ohne Software und Schnittstelle, müssen nicht berücksichtigt werden. Anschließend muss analysiert werden, welche Gefährdungen durch Cyberbedrohungen an der Aufzugsanlage entstehen und welche Auswirkungen diese auf den sicheren Betrieb haben können. Davon kann dann der Schutzbedarf der einzelnen Komponenten abgeleitet und geeignete Cybersicherheitsmaßnahmen realisiert werden. Wie können Komponenten und Schnittstellen vor Cyberangriffen geschützt werden? Mögliche Cybersicherheitsmaßnahmen sind z.B. in der TRBS 1115 Teil 1 beschrieben. So wie das eigene Smartphone über PIN, Gesichtserkennung oder biometrische Daten vor einem unberechtigten Zugriff geschützt wird, können auch Aufzugssteuerungen vor unerlaubten Zugriffen geschützt werden. Dieser Schutz kann z. B. durch eine verschließbare Zugangstüre oder durch definierte Zugriffsrechte zu den Einstellmöglichkeiten einer elektronischen Aufzugssteuerung hergestellt werden. Welche Dokumentation muss der Betreiber zur Verfügung stellen? Seit der Veröffentlichung der TRBS 1115 Teil 1 im März 2023 sind auch Gefährdungen durch Cyberbedrohungen zu berücksichtigen. Diese können z. B. in einer Gefährdungsbeurteilung dokumentiert werden. Dem Sachverständigen müssen bei den ZÜS-Prüfungen nach BetrSichV vor Ort Unterlagen vorgelegt werden, aus denen hervorgeht, welche Maßnahmen realisiert wurden. Eine alleinige Bescheinigung des Herstellers bzgl. der Cybersicherheit der Aufzugsanlage oder Komponenten kann bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden, stellt jedoch keine abschließende Aussage dar, wie die Maßnahmen konkret bei der jeweiligen Aufzugsanlage umgesetzt worden sind.

Quelle:https://www.tuev-verband.de/anlagensicherheit/aufzuege/info-cybersicherheit-aufzuege# (Abgerufen am 18.04.2024)

Wir versuchen durch veröffentlichte Medien regelmäßig neue Eindrücke und unabhängige Berichte einzustellen, um Sie so möglichst transparent und umfassend zu informieren. 

Lift Journal


Es lohnt sich regelmäßig nach Neuigkeiten zu sehen - Sprechen Sie uns auch gerne persönlich an.




E-Mail
Anruf
Infos
Instagram